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aufgrund einer Rechtsvorschrift (außervertragliche/tarifliche Vergütung), bei welcher es sich um die Verordnung Nr. 177/1996 Slg, über die Vergütungen von Rechtsanwälten und die Entschädigungen für Rechtsanwälte für die Gewährung von Rechtsdienstleistungen handelt (Rechtsanwaltstarif)
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nach individueller Vereinbarung mit dem Klienten (vertragliche Vergütung) als Vergütung:
- pro Stunde
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fix (Festbetrag) für die Erledigung einer konkreten Angelegenheit
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pauschal, wobei bei einer längeren Zusammenarbeit ein regelmäßiges (monatliches/vierteljährliches) Festgehalt ungeachtet des Umfangs und der zeitlichen Aufwendigkeit der Arbeit vereinbart wird
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durch einen Anteil an der Sache oder am Ergebnis der Sache, die Gegenstand der Streitigkeit/Verhandlungen ist
An die Vergütung für Rechtsdienstleistungen, die auf eine der oben angeführten Weisen bestimmt wird, wird jeweils der Mehrwertsteuerbetrag gemäß dem aktuellen Satz hinzugerechnet. Zur vertraglichen Vergütung werden zudem die aufgewendeten Nettoausgaben hinzugerechnet (z.B. Gebührenmarken, Gerichts- und Verwaltungsgebühren usw.) sowie die mit der Gewährung der Rechtsdienstleistungen verbundenen Ausgaben (z.B. Telefon, Kopien, E-Mail-Betrieb, Bürotätigkeit des Sekretariats). Die mit der Gewährung der Rechtsdienstleistungen verbundenen Ausgaben stellen einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 % der für einen Kalendermonat berechneten Vergütung dar.
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